gutlandenergie

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Strom oder Gasbelieferung von Kunden der Gutland Energy-Vermittlung e.U (nachfolgend „Gutland Energie“ genannt)
1. Vertragsgegenstand und Anwendungsbereich Vertragsgegenstand ist die Belieferung des Kunden mit Strom und Gas an dem/den im Vertragsanbot angeführten Zählpunkt(en) für den Eigenbedarf durch Gutland Energie Partnern. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Vertragsgegenstand, sondern obliegt ausschließlich den Netzbetreibern.
1.1. Gutland Energie und Partnern liefert dem Kunden der elektrischen Energie an, die im Stromliefervertrag näher bezeichnete, Kundenanlage zur Deckung seines Eigenverbrauchs.
1.2. Die Belieferung mit Energie erfolgt nur an Verbraucher gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sowie an Kleinunternehmer gemäß § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010, als solche Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens € 10 Mio. haben.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von Gutland Energie angebotenen Stromlieferverträge.
1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil des abgeschlossenen Energievertrages. Weitere integrierende Vertragsbestandteile des Stromliefervertrags sind das von Gutland Energie und Partnern zur Verfügung gestellte Auftragsformular, das Preisblatt des jeweiligen Tarifs sowie die Vertragsbestätigung von Gutland Energie.
2.Vertragsabschluss, Belieferung und Vorauszahlung Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass das vom Kunden rechtsverbindlich gestellte Vertragsanbot durch Gutland Energie binnen 10 Tagen nach Zugang ausdrücklich angenommen wird. Die Verpflichtungen von Gutland Energie sind mit dem Bestand eines Netznutzungsvertrags des Kunden, der Erbringung der Netzdienstleistungen durch Netzbetreiber und der rechtswirksamen Beendigung eines bestehenden Stromliefervertrags des Kunden bedingt. Die Belieferung des Kunden mit Strom oder Gas durch Gutland Energie und Partnern beginnt nach Durchführung des Wechselprozesses nach Maßgabe der Kündigungsbedingungen eines allenfalls bestehenden Vertragsangebots schnellstmöglich. Gutland Energie ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Gutland Energie ist zur Ablehnung des Vertragsangebots, auch ohne Angabe von Gründen, bis zur Aufnahme der Belieferung berechtigt bzw. kann den Vertragsabschluss und die Weiterbelieferung des Kunden von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen.
2.1. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme durch Kunde und Gutland Energie zustande.
2.2. Gutland energie kann den Vertragsabschluss im Falle einer negativen Bonitätsauskunft von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in Höhe von maximal drei monatlichen Teilzahlungsbeträgen abhängig machen.
2.3. Die Belieferung des Kunden beginnt frühestmöglich nach der erfogreichen Durchführung des Wechselprozesses und nach Beendigung des bisherigen Stromliefervertrags mit dem vorherigen Lieferanten.
2.4. Gutland Energie ist von der Verpflichtung zur Bereitstellung und Lieferung von Energie befreit, solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach den Bestimmungen des ElWOG 2010, den Ausführungsgesetzen der Länder und den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber unterbrochen hat oder solange und soweit Gutland Energie und Partnern an dem Bezug oder der vertragsmäßigen Bereitstellung und Lieferung die Energie in Folge höherer Gewalt gehindert ist.
3. Vertragslaufzeit und Kündigung
3.1. Wenn der Vertragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und es gilt eine Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten als vereinbart.
4. Zahlung, Fälligkeit, Verzug, Ratenzahlung
4.1. Rechnungsbeträge aus Abrechnungen werden jeweils 14 Tage nach Zugang fällig.
4.2. Bei verschuldetem Zahlungsverzug des Kunden ist Gutland Energie, unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Schadens, berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von Prozentpunkten zu verlangen.
4.3. Gutland Energie ist berechtigt, durch den Kunden verschuldete notwendige und zweckentsprechende Mehrkosten für Mahnungen oder Inkassoversuche, die in einem angemessenen Verhältnis zur betreibenden Forderung stehen, Kosten der Verbuchung von vom Kunden unvollständig übermittelten Banking Formularen sowie nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen bzw. vom Kunden verursachte Rückläuferspesen (z. B. wegen Nichtdeckung des Bankkontos, falscher Kontodaten o.Ä.) dem Kunden in Form eines Pauschalbetrags gemäß dem geltenden Preisblatt für Mehr kosten in Rechnung zu stellen. Gutland Energie senden keinen Erlagscheinen. Der Kunde bekommt eine Dauerrechnung mit Gutland Energie Kontonummer und zahlt entsprechend.
4.4 Recht auf Löschung Sie können unter bestimmten Umständen die Löschung Ihrer Daten Gutland Energie informieren.
4.5 Recht auf Widerruf Ihrer Einwilligungserklärung Sofern wir vorab Ihre Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten nach Art 6 Abs 1 lit a DSGVO eingeholt haben, haben Sie das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit und ohne Angabe von Gründen per E-Mail an info@gutlandenergie.at zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Wir löschen Ihre Daten unverzüglich, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen eine Aufbewahrung erfordern.
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